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   LSG Hessen, 07.03.2018 - L 4 KA 40/14   

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https://dejure.org/2018,37498
LSG Hessen, 07.03.2018 - L 4 KA 40/14 (https://dejure.org/2018,37498)
LSG Hessen, Entscheidung vom 07.03.2018 - L 4 KA 40/14 (https://dejure.org/2018,37498)
LSG Hessen, Entscheidung vom 07. März 2018 - L 4 KA 40/14 (https://dejure.org/2018,37498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 17 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Sachlich-rechnerische Berichtigung | Zahnärztliche Leistungen | Fehlender Leistungsnachweis bei fehlender Dokumentation (Nr. 2255 GOÄ-82)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 76/13

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit

    Auszug aus LSG Hessen, 07.03.2018 - L 4 KA 40/14
    Die Beklagte und das Sozialgericht sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass nicht hinreichend dargelegte, dokumentierte und nachgewiesene Leistungen (Gebührenpositionen) als nicht erbracht bzw. als nicht erfüllt anzusehen sind und daher nicht abgerechnet werden können (s. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. November 2014, Az.: L 3 KA 70/12, in diesem Sinne begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen ärztlichen Maßnahme im Arzthaftungsrecht nach st. Rspr. des BGH )z. B. Urteil vom 11. November 2014 Az.: VI ZR 76/13; vgl. nunmehr auch § 630h Abs. 3 BGB die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist).
  • LSG Hessen, 27.05.2015 - L 4 KA 50/12
    Auszug aus LSG Hessen, 07.03.2018 - L 4 KA 40/14
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 20. März 2013, L 4 KA 60/10, vgl. auch Urteil vom 27. Mai 2015, L 4 KA 50/12), obliegen dem Leistungserbringer die Darlegungen und Nachweise für die vollständige Leistungserbringung.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2014 - L 3 KA 70/12

    Neufestsetzung der Honorare eines Facharztes wegen fehlerhaft abgerechneter

    Auszug aus LSG Hessen, 07.03.2018 - L 4 KA 40/14
    Die Beklagte und das Sozialgericht sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass nicht hinreichend dargelegte, dokumentierte und nachgewiesene Leistungen (Gebührenpositionen) als nicht erbracht bzw. als nicht erfüllt anzusehen sind und daher nicht abgerechnet werden können (s. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. November 2014, Az.: L 3 KA 70/12, in diesem Sinne begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen ärztlichen Maßnahme im Arzthaftungsrecht nach st. Rspr. des BGH )z. B. Urteil vom 11. November 2014 Az.: VI ZR 76/13; vgl. nunmehr auch § 630h Abs. 3 BGB die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist).
  • LSG Hessen, 20.03.2013 - L 4 KA 60/10

    Vertrags(zahn)ärztliche Vergütung - Abrechnungsprüfung - sachlich-rechnerische

    Auszug aus LSG Hessen, 07.03.2018 - L 4 KA 40/14
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 20. März 2013, L 4 KA 60/10, vgl. auch Urteil vom 27. Mai 2015, L 4 KA 50/12), obliegen dem Leistungserbringer die Darlegungen und Nachweise für die vollständige Leistungserbringung.
  • SG Marburg, 02.04.2014 - S 12 KA 609/13

    Sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnung für 292 Behandlungsfälle

    Auszug aus LSG Hessen, 07.03.2018 - L 4 KA 40/14
    Von daher sei es auch unerheblich, dass die KV Hessen bereits wegen Verstoßes gegen das sog. Splittingverbot alle im Quartal III/09 abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen abgesetzt habe, was bereits Gegenstand des Urteils der Kammer vom 2. April 2014 - S 12 KA 609/13 - gewesen sei.
  • SG Marburg, 07.07.2010 - S 12 KA 212/10

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Nachweis der vollständigen Leistungserbringung

    Auszug aus LSG Hessen, 07.03.2018 - L 4 KA 40/14
    Die Kammer habe bereits zwischen den Beteiligten mit Urteilen vom 7. Juli 2010 - S 12 KA 212/10 und 440/10 -, Nichtzulassungsbeschwerden jeweils zurückgewiesen durch Beschluss des LSG Hessen vom 11. November 2011 - L 4 KA 62/10 und 63/10 NZB -, entschieden, dass ein Vertragszahnarzt für die Erbringung der Leistung nach Nr. 2702 GOÄ-82 nachweis- und dokumentationspflichtig ist.
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